War heute abend im Palace und gerade dabei mich zu vergnügen, als es plötzlich (ca. 19 Uhr) an die Tür klopft ... Der Aufenthaltsraum war dann auch nicht nur von CDLs und Besuchern, sondern (mehrheitlich) von grünen (und neuerdings auch blauen) Männlein und Weiblein bevölkert. Man konnte zunächst fast den Eindruck gewinnen die wollen einfach ein wenig Schwung in die Party bringen. Nachdem ich da Ganze schon mal mitgemacht hatte (das letzte mal aber erst nach Vollendung des Besuchszweckes ) habe ich mich geduscht, angezogen und nach Ausweiskontrolle (und Notierung der Daten!!!) von dannen gemacht. Das letzte Mal hatte es doch fast 3 Stunden gedauert. Positiv anzumerken bleibt, dass man eine Freikarte für einen weiteren Eintritt automatisch erhält.
Yep, bin auch in die Razzia gerutscht. Und das kurz vorm Coitus Festzuhalten bleibt, dass die Polizei sehr freundlich war. Wie ich von einer Dame erfahren habe, suchten die Jungs und Mädels anscheinend Damen, die zu Zuhältern gehören, die zuvor in Baden Württemberg hoch genommen wurden. @xspitz: Von dem freien Eintritt habe ich aber nichts mitbekommen. Wie bist du denn dazu gekommen und wie soll das passieren? Charly
Interessant, im ColA wurde nach langer Zeit am Do nur die Mädels von der Kripo kontrolliert und nach Zuhältern gefragt (wie mir eine dort arbeitende Dame telefonisch mitteilte)
Ich habe mich entschieden gleich nach der Ausweiskontrolle zu gehen, ich war wahrscheinlich einer der Ersten die das Lokal verließen. Beim Abnehmen des Armbändchens wurde ich danach gefragt, ob ich gegen freien Eintritt an einem anderen Tag wiederkommen möchte und bekam (nach bejahender Antwort ) einen Bon ausgehändigt.
Im FI gabs gestern auch eine Ausweiskontrolle der Mädels. Für die männlichen Gäste lief das völlig entspannt ab. Lediglich die Madels wurden anhand der Anwesenheitsliste zusammen gerufen. Für ca. 10 bis 15 min. waren fast alle Mädels weg, und erschienen danach wieder. Da ich mich im Garten und im großen Aufenthaltsraum aufhielt, habe ich außer der kurzfristigen Abwesenheit der Mädels nichts mitbekommen.
@xspitz Okay, das erklärt den freien Eintritt. Ich bin halt noch geblieben. Wobei die anderen Gäste die sich nach und nach entschieden zu gehen, keinen freien Eintritt versprochen bekommen haben. Jedenfalls habe ich das nicht mitbekommen. Da hast du wohl Glück gehabt.
Hintergrund: http://www.polizei-stuttgart.de/aktuell/presse/einzel-pm.php?action=view&id=12876&rubrik=
Das erklärt dann natürlich so einiges. Die Polizeiaktion war im Übrigen auch im rheinischen Um/Grenzland deutlich zu spüren. Gruss Nachtkind, in der rheinischen Diaspora unterwegs ist...
Habe mal dumme Frage: Kann demnächst jeder Zollbeamte oder jede Polizeistreife bei der nächsten Kontrolle im PC sehen, bei welcher Razzia man schon "teilgenommen" hat?
Die Daten werden (wenn überhaupt eine Überprüfung der männlichen Gäste erfolgt) zur routinemäßigen Überprüfung festgehalten. Oft ist es in Fülle der Überprüfungen (viele Gäste, weniger Zeit) nicht immer sofort möglich alle Daten zu checken. Drum werden diese aufgenommen (handschriftlich) und im Backoffice noch einmal geprüft, dann jedoch vernichtet; so nichts gegen dich vorliegt. Eine Sorge - etwa bei einer herkömmlichen Polizeikontrolle mit diesen Daten konfrontiert zu werden - habe ich persönlich nicht. Wir kommen vielleicht noch einmal dahin, wenn unser Innenminister so weiter macht, doch noch leben wir in einem Rechtsstaat. Und der Besuch eines FKK Clubs ist ja (noch) nicht verboten. Gruss Nachtkind, der noch keine R erlebt hat
Datenspeicherung Die vorstehenden Informationen sind nicht ganz richtig. Fakt ist, dass die Daten sehrwohl gespeichert werden. Abrufbar ist, dass man sich zu bestimmten Daten und Uhrzeiten an Orten aufgehalten hat, an denen der Prostitution nachgegangen wird. Ist ja nicht unbedingt tragisch, oder?!? Soooo prüde ist Deutschland nun auch nicht mehr. Finde ich grundsätzlich nicht toll, doch tragisch ist es auch nicht. Lediglich wenn sich solche Personalienfeststellungen an besagten Orten häufen und dann mal eine Anzeige wegen "milieuspezifischen Delikten" kommen sollte, kann es zu Erklärungsbedarf kommen.
Na, du hast aber doch sicher eine seriöse Quelle dazu, oder ? :greensmil Bin mal gespannt auf deinen entsprechenden Link. Deine Behauptung widerspricht zumindest meinen Erfahrungen und meiner Kenntnis des Datenschutzes. Nebenbei: es gehen bekanntermassen Millionen Menschen regelmässig und noch ein paar Millionen mehr unregelmässig zu Prostituierten. Wer einen gesunden Menschenverstand hat, dem erschliesst sich auch ganz von selbst, daß die dauerhafte Speicherung von Puffbesuchern für die Polizei null Wert hätte. Gruß Meindorfer
@ Meindorfer Die Information zur Datenspeicherung habe ich aus 1. Hand von einem Bekannten, der beim PP FFM arbeitet. Warum heißt das wohl: Personalienfeststellung? Weil Festgestellt werden soll, wer sich wo aufhält. Das wird ja nicht nur zum Spaß gemacht. Einerseits will man feststellen, ob sich gesuchte Personen hier aufhalten, andererseits bist Du natürlich auch potentieller Verdächtiger. Solltest Du mehrfach bei Etablissement-Besuchen aktenkundig geworden sein und dann irgendwann eine Anzeige gegen Dich wegen Förderung der Prostitution etc. erfolgen, dann ist der Erklärungsbedarf sicherlich höher, als wenn noch nie in einem Bordell Deine Personalien festgestellt wurden. Es geht bei den gezielten Aktionen darum festzustellen, wer sich regelmäßig dort aufhält, also der Sezne zuzurechnen ist- und wer nur Gast ist. Die Erkenntnisse stehen übrigens auch den Finanzbehörden zur Verfügung! Wenn Du noch weitere Fragen hast, nehme ich gerne Kontakt mit meinem BEkannten auf bzw. stelle einen Kontakt her.
Sorry, aber das ist der größte Blödsinn, den ich seit langem gehört habe. Ich brauche keinen Kontakt zu deinem Bekannten, es reicht, wenn er dir die Rechtsgrundlagen dazu mailt und du die hier für alle zum Lesen einstellst. Die wird er doch wohl kennen, oder ? :greensmil Gruß Meindorfer
Bevor hier alle Anderen verunsichert werden, da der "Bekannte" von Bodenturner diese Rechtsgrundlagen garantiert nicht vorlegen kann, sei gesagt: Meindorfer hat absolut recht! Laut geltendem deutschen Recht ist die Speicherung solcher Daten (speziell in unserem Fall Aufnahme pers. Daten unbeschuldeter Personen) nicht legal!!! Sollten solche Daten trotzdem gespeichert werden, sind diese Daten in keinem Fall, z.B. in einem Gerichtsverfahren, was ja folgen müsste, verwendbar! Wüsste auch nicht, was diese Speicherung nützen sollte! Geil :groehl Dann sind unter den Hardcorerömern mit Abstand die grössten Loddls und Puffbesitzer der Welt, ohne das ein Einziger davon einen Puff besitzt. Gruss Wolfl
BPolG Bundespolizeigesetz Teil 2 § 29 Vorwegschicken möchte ich, dass das Bundesdatenschutzgesetz einen Schutz von Personen gegenüber anderen Personen darstellt, jedoch keinen "Schutz" vor dem Staat. Zum Tragen kommt hier das Bundespolizeigesetz. Bitte aufmerksam lesen, wenn es Euch interessiert. Danach dürfen Daten gespeichert werden, wenn es sich um potentielle Täter ODER Zeugen handelt (was ja im Zweifelsfall immer zutrifft). Gespeichert werden darf auch der ORT der Überprüfung. Aber lest selber: § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Sie kann ferner personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur für den Zweck erfolgen, für den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit die Bundespolizei die Daten für diesen Zweck nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift erheben dürfte. Sind personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs. 2 erhoben worden, ist ihre Verwendung für einen anderen Zweck nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. (2) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist. Nach Maßgabe des Satzes 1 kann die Bundespolizei die Personendaten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer, die Tatzeiten und Tatorte und die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten in Dateien speichern, verändern und nutzen. Weitere personenbezogene Daten kann die Bundespolizei nach Satz 1 nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, zur Eigensicherung von Beamten oder zum Schutz des Betroffenen oder weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in § 21 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen außer zur Abwehr einer Gefahr nur dann in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen solcher Straftaten erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. (4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen. (5) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. (6) Die Bundespolizei kann nach den Absätzen 1 und 5 gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
öhem,.... die bundespolizei ist nur nicht wirklich zuständig in dem fall. diese behörde hieß vormals bundesgrenzschutz und hat eine andere gesetzliche grundlage als die "normalen" polizeibehörden. die handeln nach den polizeigesetzen. hier würden also die paragraphen 37 in verbindung mit 20 des polizeigesetzes gelten. danach wäre die speicherung der daten maximal bis zum ende des prozesses erlaubt. für weitere zwecke wäre keine speicherung nötig, ausser einer der gründe in § 20 wäre gegeben. aber selbst in deinem hier zitierten gesetzestext kommen die kunden eines clubs vor
Und wie kommst du jetzt dazu, daraus zu behaupten, jeder Polizist und Finanzbeamte könne feststellen, ob du mal bei einer razzia als Gast in einem puff angetroffen wurdest und wer öfters bei einer Razzia als Gast gesichtet wird, müsse mit einem verfahren wegen förderung der Prostitution rechnen. :greensmil Da steht doch explizit, daß der Erfassung und Speicherung enge Grenzen gesetzt sind ! Deine Daten werden erfasst, evt. mit der Fahndungsdatei abgeglichen und nach dem Vorgang wieder gelöscht. Könnte sich schliesslich ja ein gesuchter Zuhälter als normaler Gast ausgeben. Puffbesuch ist in Deutschland nicht strafbar und keine Polizeibehörde hätte ein Interesse an einem nutzlosen Datenfriedhof. Das ist nichts anderes, wie wenn ich in eine Strassenkontrolle gerate, der Polizist mit meinem Ausweis zu seinem Auto geht und überprüft, ob ich zur Fahndung ausgeschrieben bin. Meindorfer
Hallo Ausweiskontrolle bei Razzia ? Ich habe grundsätzlich nie einen Ausweis bei mir. (Nur wenn ich in Ausland fahre wird er eingesteckt) Damit hätte sich eine Datenspeicherung bei mir sowieso erledigt Hase68